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LG Arnsberg spricht ebenfalls von „planmäßiger Verschleierung“

  • 24. August 201824. August 2018
  • by Admin

Mit Urteil vom 09.08.2018 verurteilte das Landgericht Arnsberg die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, einem VW Golf VI 1.6.

Nach Ansicht des Landgerichts stellt das Inverkehrbringen manipulierter Fahrzeuge, deren Motor über eine installierte Software verfügt, welche erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und sodann eine erhöhte Abgasrückführung in Gang setzt, sodass während der Prüfsituation anders als im normalen Fahrbetrieb weniger Stickoxide ausgestoßen werden, vorsätzliches sittenwidriges Verhalten seitens der VW AG dar.

Das Gericht führte dazu aus, dass die VW AG in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endkunden manipulierend beeinflusst hat. Dabei hat sie nach Ansicht des Gerichts nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Umschaltvorrichtung zugleich „ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens“ insbesondere gegenüber den Verbrauchern geschaffen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass davon auszugehen ist, dass diese sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung des Käufers war, weil die Manipulation auch Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeugs habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs stets für die Kaufentscheidung von Bedeutung unabhängig davon, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen über die Umweltverträglichkeit stattgefunden haben. Der Durchschnittskäufer dürfe erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im normalen Fahrbetrieb aktiv bleiben.

Darüber hinaus muss der Käufer nach Ansicht des Gerichts die Kenntnis des Vorstands der VW AG von der Manipulation lediglich hinreichend substantiiert behaupten, weil er keinen Einblick in die inneren Abläufe der VW AG hat und ihm nähere Ausführungen daher nicht möglich sind. Dagegen hat die VW AG darzulegen, wie es zu dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen sein soll.

Verbraucher sind damit im Ergebnis so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Verbraucher das Fahrzeug nicht erworben. Folglich muss die VW AG den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstatten.

 

Hier geht es zum Urteil des LG Arnsberg I-2 O 384-17

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