
Oberlandesgericht: Aktueller Erfolg für den Dieselfuchs!
Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 26.11.2019
Mehr als 16.000,00 Euro für VW Passat (Kauf: 2010)
Somit ca. 9.000 EUR über dem aktuellen Verkehrswert
Die Klägerin wurde durch einen Rechtsanwalt aus unserem Dieselfuchs-Team vertreten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 29/19), verkündet am 26.11.2019, bezieht sich auf einen VW Passat Variant Comfortline 2.0 TDI, den unsere Mandantin im Jahr 2010 gekauft hatte. Das Urteil zeichnet ein deutliches Bild zugunsten unserer Mandantin.
Hier einige Zitate aus dem Urteil (Beklagte = Volkswagen AG, Klägerin = unsere Mandantin):
„Die Beklagte war bestrebt, Ihren Gewinn durch den Absatz möglichst kostengünstig produzierter Fahrzeuge zu maximieren, wobei sie dieses Ziel durch den massenhaften Einsatz einer Software zu erreichen versuchte, die den Zulassungsbehörden und den Käufern die Einhaltung der für die Erteilung der EG-Typengenehmigung maßgeblichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß vorspiegeln sollte, entweder weil sie nicht über die Technik zur Entwicklung eines genehmigungsfähigen Motors verfügte oder weil sie die für die Entwicklung eines solchen Motors aufzuwendenden Kosten vermeiden wollte. Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht.“
„Als weiterer Aspekt tritt hinzu, dass die Beklagte gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und hierdurch nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern auch elementare Individualinteressen der Klägerin und weiterer Personen verletzt hat.“
„Die unzulässige Abschalteinrichtung wurde bewusst implementiert, um die Zulassungsbehörde darüber zu täuschen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typen-Genehmigung tatsächlich nicht vorliegen, und so die erforderliche Zulassung für die Fahrzeuge zu erlangen.“
„Dass die handelnde(n) Person(en) dabei zugleich billigend in Kauf genommen haben, dass eine Vielzahl von Personen die Fahrzeuge in der irrigen Annahme, diese seien genehmigungsfähig und mangelfrei, kaufen und hierdurch einen Schaden erleiden würden, ist mehr als nur naheliegend.“
Fazit: Dieses Urteil lässt in unseren Augen keinen Zweifel offen, dass VW in diesen Fällen einen Schadenersatz leisten muss. Dieses Urteil reiht sich somit in eine lange Liste von zusprechenden Urteilen zulasten der VW AG ein.
Es besteht nun im zitierten Fall noch die Möglichkeit zur Revision und damit ist auch irgendwann letztlich der BGH gefragt. Aber insgesamt zeigt sich durch all die vielen anderen Urteile: Es macht Sinn, eine Klage zu prüfen!
Gerne prüfen wir, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die VW AG haben.
In diesem Zusammenhang bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Rufen Sie einfach an, schreiben Sie uns oder füllen Sie noch heute auf der Startseite von Dieselfuchs.de die Anfrage-Felder aus und wir melden uns!
Telefon-Nummer: 0221 98656004
E-Mail-Adresse: anfrage@dieselfuchs.de
Hier kommen sie zum Eingabefeld: www.dieselfuchs.de
Anmerkung für Dieselauto-Besitzer mit dem Motor EA 189: Bitte melden Sie sich bis spätestens zum 18.12.2019 bei uns, damit wir noch rechtzeitig vor der drohenden Verjährungsfrist für diesen speziellen Motorentyp Ihre Möglichkeiten ohne Kosten für Sie prüfen können!
Das Dieselfuchs-Team bei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte